DienstleistungGenehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)

Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) sind. Die Gemeinde kann allerdings durch Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn

  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (ist ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen 
  • sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind, 
  • die Erschließung gesichert ist, 
  • sie nicht bestimmten Nutzungs- und Flächenbeschränkungen widersprechen (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO) und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragt; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen und eine Untersagung nicht beantragen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.
Im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens findet keine behördliche Überprüfung statt. Der Bauherr ist selbst für die Einhaltung der formellen (Freistellungsverfahren anwendbar, …?) und materiellen Bauvorschriften (Einhaltung Bebauungsplan, Brandschutz, Standsicherheit, …?) verantwortlich.
Insbesondere sind nach wie vor bestimmte Unterlagen (Freistellungsantrag mit Lageplan, Grundrissen, Ansichten, Schnitt, …) und entsprechende bautechnische Nachweise (Brandschutz, Standsicherheit, …) von hierfür qualifizierten Entwurfsverfassern erforderlich.

Nachdem keine behördliche Mitwirkung erfolgt, werden von Seiten des Landratsamts auch keine Kosten erhoben.

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